Vereinsordnungen

 §1 Name und Zweck

  1. Unter dem Namen „Junge Liberale Kreisverband Rosenheim“, nachstehend KV Rosenheim genannt, haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit jugendlichen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland mit der FDP in die Praxis umzusetzen. 
  2. Der Verband greift besonders regionale Probleme und die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzt sich für ihre Interessen ein. 

 §2 Sitz

Der KV Rosenheim hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Rosenheim. Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der KV Rosenheim den Namenszusatz „e.V.“. 

 §3 Gliederung

  1. Der KV Rosenheim ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Liberalen. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen; insbesondere ist der KV Rosenheim verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen. 

Der Verband gliedert sich soweit möglich und sinnvoll in Ortsverbände entsprechend den Untergliederungen des Kreisverbandes der FDP Rosenheim und der FDP Rosenheim-Land. Die Konstituierung eines Ortsverbandes erfolgt durch Beschluss von mindestens 5 Mitgliedern, die gemäß § 4 (3) Mitglieder der zu gründenden Gliederung werden. Ein Ortsverband verliert seinen Status, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als einem Jahr unter fünf Personen sinkt. Die Ortsverbände des KV Rosenheim sind rechtlich selbstständig und sollen sich eine eigene Satzung geben. Sie sind verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisverbandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsvorstände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug hat der KV Rosenheim Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KV Rosenheim kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist. 
  2. Die Mitgliedschaft in der FDP ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
  3. Die Mitglieder des KV Rosenheim gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz gemäß Satz 1 ist. In besonderen Fällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden. 
  4. Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht anrufen. 
  5. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt gilt als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst. 
  6. Mit Vollendung des 35.Lebensjahres geht die aktive Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über. Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben aber kein Stimmrecht. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Beitrags- und Finanzsatzung zu entnehmen.
  7. Besonders verdiente Mitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Rosenheim mindestens zwei Jahre angehörten, können zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied ernannt werden. Freunde und Förderer des KV Rosenheim können ebenfalls zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt jeweils durch die Kreismitgliederversammlung. 

 §5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung und Tod. Die aktive Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 35. Lebensjahres in eine Fördermitgliedschaft übergehen, falls die betroffene Person zustimmt. 
  2. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung. 
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Rosenheim verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, der für das Mitglied zuständige Ortsverband sowie die Kreismitgliederversammlung. 
  4. Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesverband mitzuteilen.

§6 Organe

Die Organe des KV Rosenheim sind: 

  1. Kreismitgliederversammlung
  2. Kreisvorstand
  3. Kassenprüfer

§7 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben: 
  1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes 
  2. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer 
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung 
  5. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Diese Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden. Wahlen und Satzungsänderung des KV Rosenheim können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt wurden. 
  6. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Ortsverbände. 
  7. Jedes aktive Mitglied ist rede- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. 
  8. Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten 
  9. Gliederungen redeberechtigt. 
  10. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
  11. Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein stimmberechtigter Teilnehmer widerspricht, können alle anderen Abstimmungen offen erfolgen. 
  12. Sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, fasst die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. 

§8 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. 
  2. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Uber weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Die Ortsverbandsvorsitzenden sowie Mitglieder des KV Rosenheim, die dem Vorstand einer übergeordneten Gliederung angehören, sind im Kreisvorstand kooptiert. 
  3. Für den Fall der Verhinderung des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter. 
  4. Der KV Rosenheim wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Dessen ungeachtet ist der Schatzmeister stets befugt, den Kreisverband in Finanzangelegenheiten zu vertreten. Uber die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand. 
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die Kandidaten mit den zwei besten Stimmenergebnissen antreten genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 
  6. Die Amtszeit endet mit der Kreismitgliederversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister haben einen mündlichen oder schriftlichen Bericht vorzulegen. Schriftliche Rechenschaftsberichte müssen zu Protokoll gegeben werden 
  7. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig sofern er schriftlich mit 3-tägiger Vorankündigung einberufen wurde. 

§9 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden auf der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es muss mindestens ein Kassenprüfer in ihrem Amt bestätigt werden. 
  2. Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Kreismitgliederversammlung. 

§10 Finanzen, Beiträge

  1. Der KV Rosenheim deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen. 
  2. Der KV Rosenheim hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten. 
  3. Die Mitglieder sind zu Leistungen von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung des KV Rosenheim. 
  4. Die Ausübung des Stimm- und Antragsrecht ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als zwei Monate im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt. 

§11 Satzungsregelung

  1. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Kreismitgliederversammlung. 
  2. Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln. 

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des KV Rosenheim kann nur auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. 
  2. Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des KV Rosenheim zufällt. 
  1. Mitgliedsbeiträge sind jährlich, nach Aufforderung durch den Schatzmeister oder Vorsitzenden, startend mit dem Eintrittsdatum zu entrichten. Abbuchungen nach Einzugsermächtigungen finden zum 01.01. oder

01.07 eines jeden Jahres statt. 

  1. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages beträgt

24 EUR für Schüler 

36 EUR für Auszubildende und Studenten 

48 EUR für Berufstätige und sonstige 

  1. Für jedes zahlende Mitglied eines Ortsverbandes erhält der Ortsverband einmal jährlich 6 EUR.
  2. Verzicht, Stundung und Erlass von Beiträgen kann der Kreisvorstand nach eigenen Richtlinien im Einzelfall zeitweise gewähren. Auf der folgenden Kreismitgliederversammlung müssen die Mitglieder über Verzicht, Stundung und Erlass von Beiträgen informiert werden.
  3. Die Ausübung von Stimm- und Antragsrecht ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als zwei Monate im Rückstand geblieben sind.
  4. Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag von 60 EUR.

 

 

Die Satzung und die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Rosenheim tritt 

mit der Mitgliederversammlung vom 03.10.2021 in Rosenheim in Kraft.